Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Entscheidungen der Gerichte des einen Vertragsstaates werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie

1. die für die Anerkennung im ersuchten Staat erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und

2. im Entscheidungsstaat vollstreckbar sind.