Die Partei, die die Vollstreckung beantragt, genießt im ersuchten Staat die Verfahrenshilfe in gleicher Weise wie Angehörige dieses Staates, die dort ihren Wohnsitz haben.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Partei, die die Vollstreckung beantragt, genießt im ersuchten Staat die Verfahrenshilfe in gleicher Weise wie Angehörige dieses Staates, die dort ihren Wohnsitz haben.