Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dieses Abkommen ist auf die von den Gerichten der Hohen Vertragschließenden Teile auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes gefällten Entscheidungen anzuwenden, mit Ausnahme jener im Konkursverfahren, im Ausgleichsverfahren und im Verfahren des Zahlungsaufschubes.