Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dieser Vertrag berührt nicht die Abkommen, denen die Vertragsstaaten angehören oder angehören werden und die auf besonderen Rechtsgebieten die Anerkennung und die Vollstreckung der in diesem Vertrag bezeichneten Entscheidungen regeln.