Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dieses Abkommen berührt nicht die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte der Hohen Vertragschließenden Teile. Gemäß sind Entscheidungen jedoch nur anzuerkennen, wenn das Titelgericht im Sinne der bis 11 zuständig gewesen ist.