Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die gemäß diesem Abkommen vorzulegenden Urkunden sind von Beglaubigungen befreit.

(2) Diese Urkunden sind mit Übersetzungen zu versehen, die von einem beeideten Übersetzer eines der beiden Staaten beglaubigt sein müssen.