Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ZWEITER ABSCHNITT

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

I. Allgemeines

(1) Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die in einem Staate vollstreckbar und in dem anderen Staat anzuerkennen sind, werden in diesem Staate nach Maßgabe der und 7 vollstreckt.

(2) Entscheidungen österreichischer Gerichte, auf Grund deren in der Republik Österreich Exekution zur Sicherstellung bewilligt werden könnte, und vorläufig vollstreckbare Entscheidungen von Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland, die auf eine Geldleistung lauten, werden, sofern sie in dem anderen Staat anzuerkennen sind, in diesem Staate nach Maßgabe der , 8 bis 10 vollstreckt.