Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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DRITTER ABSCHNITT

Gerichtliche Vergleiche, Schiedsprüche und öffentliche Urkunden

(1) Gerichtliche Vergleiche werden den rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen gleichgestellt.

(2) Der betreibende Gläubiger hat dem Antrag auf Bewilligung der Exekution (Vollstreckbarerklärung) eine mit der Vollstreckungsklausel (Bestätigung der Vollstreckbarkeit) und dem amtlichen Siegel oder Stempel versehene Ausfertigung des Vergleiches beizufügen.