Die Prüfung des Vollstreckungsantrages hat sich auf die in dieses Abkommens vorgesehenen Voraussetzungen und auf die gemäß beizubringenden Urkunden zu beschränken. Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht nachgeprüft werden.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Prüfung des Vollstreckungsantrages hat sich auf die in dieses Abkommens vorgesehenen Voraussetzungen und auf die gemäß beizubringenden Urkunden zu beschränken. Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht nachgeprüft werden.