Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die von den Gerichten des einen der beiden Staaten gefällten Entscheidungen, deren Anerkennung im andern Staat verlangt wird, dürfen nur daraufhin geprüft werden, ob die in dieses Abkommens vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und die gemäß erforderlichen Urkunden beigebracht sind. Darüber hinaus darf die Entscheidung nicht nachgeprüft werden.