(1) Dieses Abkommen ist auf gerichtliche Entscheidungen und Schiedssprüche anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten gefällt wurden.
(2) Auf Vergleiche sowie auf die in angeführten Notariatsakte und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden ist das Abkommen anzuwenden, wenn sie nach seinem Inkrafttreten geschlossen oder errichtet wurden.
