Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den in den und 3angeordneten Verboten und Beschränkungen bewilligen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung erforderlich ist.
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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den in den und 3angeordneten Verboten und Beschränkungen bewilligen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung erforderlich ist.