Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird mit Ausnahme des durch diese Verordnung nicht berührt, die Anlage von Wildäckern und das Aufstellen von Hochständen ist jedoch verboten.
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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird mit Ausnahme des durch diese Verordnung nicht berührt, die Anlage von Wildäckern und das Aufstellen von Hochständen ist jedoch verboten.