Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter Einhaltung der Bestimmungen des erlaubt.

(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt. Die Anlage von Wildäckern und das Aufstellen von Hochständen ist jedoch verboten.