Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die Landesregierung kann im Einzelfall für wissenschaftliche oder Heilzwecke sowie aus wichtigen volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des bewilligen.

Beachte: Laut LGBl. Nr. 23/1971:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. März 1971, Zl. den als gesetzwidrig aufgehoben.