. Die Landesregierung kann im Einzelfall für wissenschaftliche oder Heilzwecke sowie aus wichtigen volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des bewilligen.
Beachte: Laut LGBl. Nr. 23/1971:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. März 1971, Zl. V 24/70 den als gesetzwidrig aufgehoben.
