Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) In dem im genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.

(2) Insbesondere ist verboten:

a) den natürlichen Zustand der Gewässer, Sumpf- und Schilfflächen, Wiesen und Hutweiden zu verändern;

b) den Chemismus des Wassers der Lacken zu verändern, insbesondere durch wasserbauliche Maßnahmen, sowie weitere Zuleitungen, Durchleitungen oder Entwässerungen durchzuführen;

c) Chemikalien irgendwelcher Art einzubringen (z. B. Düngemittel, Pflanzenschutzmittel und dgl.);

d) neue Wege anzulegen;

e) Schilf- und Grasflächen abzubrennen;

f) Bauwerke aller Art zu errichten, auch solche, die keiner Baubewilligung bedürfen;

g) Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten;

h) Tafeln, Inschriften und dergleichen anzubringen, soferne es sich nicht um Tafeln der Naturschutzbehörde handelt;

i) das Gebiet zu betreten, soferne dies nicht anlässlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder in Ausübung der rechtmäßigen Jagd und Fischerei geschieht ();

j) Pflanzen der beschützten Art zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben, sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen;

k) freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, sowie Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der auf Grund des Kulturpflanzenschutzgesetzes angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge;

l) während der Ankunft und Brutzeit der Wasservögel, d.i. vom 1. März bis 15. Juli jeden Jahres, zu mähen oder andere das Brüten der Vögel störende Tätigkeiten auszuüben;

m) störenden Lärm zu erregen.