Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Angelegenheiten der Gemeinden nach den , 27 Abs. 1, 41 Abs. 1, 49 und 62 Abs. 1 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Angelegenheiten der Gemeinden nach den , 27 Abs. 1, 41 Abs. 1, 49 und 62 Abs. 1 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.