V. HAUPTSTÜCK
Schlußbestimmungen
Abgabenfreiheit
Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von den landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
V. HAUPTSTÜCK
Schlußbestimmungen
Abgabenfreiheit
Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von den landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit.