Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kundmachung in der Gemeinde

Die Gemeindewahlbehörde hat unverzüglich nach dem Stichtag den Inhalt der Kundmachung nach an der Amtstafel der Gemeinde bis zum Tag der Volksbefragung zu verlautbaren.