Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ungültigkeit von Eintragungen

Ungültig sind Eintragungen, die

a) von Personen vorgenommen wurden, die nach nicht zur Stimmabgabe berechtigt waren oder die ihr Stimmrecht bereits einmal ausgeübt haben;

b) nicht in den Eintragungslisten vorgenommen wurden;

c) nicht die nach vorgeschriebenen Daten und die Unterschrift des Stimmberechtigten einschließlich des Datums der Unterfertigung enthalten.