Ungültigkeit von Eintragungen
Ungültig sind Eintragungen, die
a) von Personen vorgenommen wurden, die nach nicht zur Stimmabgabe berechtigt waren oder die ihr Stimmrecht bereits einmal ausgeübt haben;
b) nicht in den Eintragungslisten vorgenommen wurden;
c) nicht die nach vorgeschriebenen Daten und die Unterschrift des Stimmberechtigten einschließlich des Datums der Unterfertigung enthalten.
