Alle Rechtstexte

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 5/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 3 des Volksbefragungsgesetzes – K-VbefrG, LGBl. Nr. 30/1975, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 82/2023, wird verordnet:

Festsetzung des Bauschbetrages

Für die übrigen den Gemeinden erwachsenden Kosten wird ein Betrag von € 1,50 je verzeichneter Person im Wählerverzeichnis (Stimmverzeichnis), als Kostenersatz festgesetzt.

Berechnung

Für die Berechnung ist das für die Volksbefragung abgeschlossene Wählerverzeichnis (Stimmverzeichnis) maßgebend.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.