Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verwahrung der Abstimmungsunterlagen

Am Ende der Abstimmungszeit am ersten Abstimmungstag sind die Abstimmungsakten und die Abstimmungsurne mit den darin enthaltenen Stimmkuverts und Stimmzetteln von der Abstimmungsbehörde bis zur Fortsetzung der Abstimmungshandlung am zweiten Abstimmungstag unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.