Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. (1) Ist die in Österreich ausgestellte Urkunde, auf Grund deren eine Eintragung in ein Personenstandsbuch erfolgen soll, in der Sprache der Volksgruppe abgefaßt, so hat das Standesamt unverzüglich eine Übersetzung herzustellen oder herstellen zu lassen.

(2) Auf Verlangen sind Auszüge aus Personenstandsbüchern und sonstige Urkunden vom Standesamt als Übersetzung in die Sprache der Volksgruppe zu erteilen.