Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Verbote

(1) Im gesamten Naturschutzgebiet sind folgende Eingriffe untersagt:

a. das Überfliegen des Gebietes mit Flugkörpern aller Art in einer Entfernung von weniger als 300 m zum Boden;

b. das Baden im Schutzgebiet;

c. die Ausübung der Jagd im Ufer- und Flussbereich der Mur;

d. das Befahren des Schutzgebietes mit motorisierten Fahrzeugen und Schwimmkörpern aller Art nach den Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes idjgF.;

(2) Weiters sind nachstehende Handlungen und Maßnahmen verboten, die geeignet sind, den Bestand der Vogelwelt zu gefährden:

a. das Errichten oder Aufstellen bzw. Erweitern von Bauten und Anlagen aller Art;

b. jede übermäßige Lärmentwicklung, soweit diese nicht durch den Betrieb oder die Instandhaltung der Kraftwerksanlagen und Anlagen der Wasserversorgung einschließlich der Wasserschutzgebiete bedingt ist;

c. das Einbringen standortsfremder Pflanzen, Tiere, Sträucher und Bäume;

d. Veränderungen der Vegetation an den Uferböschungen, ausgenommen Maßnahmen nach , , , , BGBl. Nr. 215 idjgF;

e. das Betreten der Uferböschungen, ausgenommen an bestehenden Wegen, ferner zur Instandhaltung und zur Kontrolle der Ufer und der Kraftwerksanlagen und zur Ausübung der Fischerei;

f. das Betreten der Schotterbänke, gemessen ab der Wasseranschlagslinie am Ufer bis zur Flussmitte der Mur;

g. die Beunruhigung der Vögel, besonders in der Brut- und Aufzuchtzeit;