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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 13.09.2012 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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ARTIKEL VI

Übergangsbestimmungen

(Anm.: zu § 2, BGBl. Nr. 288/1972)

(Anm.: Abs. 1 bis 8 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(9) Über Ansuchen um Gewährung von Hilfeleistungen gemäß § 2 des Verbrechensopfergesetzes, die am 31. Dezember 1991 anhängig sind, entscheidet ab 1. Jänner 1992 das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Gleiches gilt für bereits bewilligte Hilfeleistungen.

(Anm.: Abs. 10 bis 11 betreffen andere Rechtsvorschriften)