Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ARTIKEL VI

Übergangsbestimmungen

(Anm.: zu , BGBl. Nr. 288/1972)

(Anm.: Abs. 1 bis 8 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(9) Über Ansuchen um Gewährung von Hilfeleistungen gemäß des Verbrechensopfergesetzes, die am 31. Dezember 1991 anhängig sind, entscheidet ab 1. Jänner 1992 das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Gleiches gilt für bereits bewilligte Hilfeleistungen.

(Anm.: Abs. 10 bis 11 betreffen andere Rechtsvorschriften)