Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmung

. Die Eintragungsbehörden können Verlautbarungen gemäß letzter Satz, die vor Inkrafttreten des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr 7/2023, ergangen sind, den geänderten Vorgaben des anpassen. Die Anpassung hat spätestens zum Stichtag des von der Verlautbarung betroffenen Volksbegehrens zu erfolgen.