Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuleitung des Volksbegehrens an den Nationalrat

. (1) Wurde die Feststellung der Bundeswahlbehörde, dass ein Volksbegehren im Sinn des vorliegt, nicht angefochten oder der Anfechtung vom Verfassungsgerichtshof nicht stattgegeben, so hat die Bundeswahlbehörde das Volksbegehren samt Begründung und etwaigen Unterlagen () dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen.

(2) Gleichzeitig ist auf das entsprechend bekanntgegebene Bankkonto ein Betrag in der fünffachen Höhe des gemäß geleisteten Kostenbeitrags sowie des gemäß geleisteten Kostenbeitrags zu überweisen.

(3) Steht die Feststellung der Bundeswahlbehörde, ob ein Volksbegehren im Sinn des vorliegt oder nicht, unanfechtbar fest, so ist die Registrierung des Volksbegehrens im ZeWaeR unwiderruflich zu löschen. Vermerke über Unterstützungserklärungen oder Eintragungen zu diesem Volksbegehren sind ebenfalls unwiderruflich zu löschen.