Feststellungen der Bundeswahlbehörde
. (1) Die Bundeswahlbehörde stellt aufgrund der Mitteilung gemäß fest:
1. die Gesamtzahl der in den Wählerevidenzen verzeichneten Stimmberechtigten;
2. die Zahl der gültigen Eintragungen;
3. die Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß gelten.
(2) Hierauf rechnet die Bundeswahlbehörde die Summen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt oder nicht.
(3) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren.
