Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Feststellungen der Bundeswahlbehörde

. (1) Die Bundeswahlbehörde stellt aufgrund der Mitteilung gemäß fest:

1. die Gesamtzahl der in den Wählerevidenzen verzeichneten Stimmberechtigten;

2. die Zahl der gültigen Eintragungen;

3. die Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß gelten.

(2) Hierauf rechnet die Bundeswahlbehörde die Summen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinn des vorliegt oder nicht.

(3) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren.