Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Begriffsbestimmungen

. Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

1. Industrieunfall ein Ereignis, das in einer Anlage im Sinne des auftreten kann und das die im festgelegten Merkmale eines schweren Unfalls aufweist;

2. grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen Auswirkungen von Industrieunfällen, die über das österreichische Bundesgebiet hinausreichen;

3. Szenario die Annahme des Ablaufs von kausal verknüpften Ereignissen, der zu einem Industrieunfall führen kann;

4. Anlagenorganisation die festgelegten, mit den Anforderungen des in Einklang stehenden Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Betriebsangehörigen auf allen Funktionsstufen einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen Verantwortlichkeiten und Befugnissen;

5. systematisches Verfahren eine vor der Anwendung dokumentiert festgelegte Art und Weise der Prüfung, Beurteilung und Bewertung zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des ; für sämtliche Bestandteile des Anwendungsbereiches des systematischen Verfahrens müssen einheitliche Anwendungsbedingungen gegeben sein;

6. anerkannte Methode oder anerkannte Annahme eine dem Stand der Technik () entsprechende Untersuchungsmethode oder dieser Methode zu Grunde liegende Annahme zur Gefahrenermittlung und Beurteilung von Sicherheitseinrichtungen, die im einschlägigen Fachbereich bekannt und zugänglich ist;

7. Auditierung eine systematische, nach festgelegten Regeln von einer vom Betreiber unabhängigen Stelle durchgeführte Untersuchung; Prüfungen im Sinne des gelten als Auditierung.