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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 202/2021

Anmerkung

Das VKIFinanzierungsgesetz 2022 wurde in Artikel 6 des Budgetbegleitgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 202/2021, kundgemacht.

. (1) Der Bund hat dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) für den laufenden Betrieb und für die Erfüllung des Vereinszwecks im Jahr 2022 maximal folgende Beträge zur Verfügung zu stellen:

1. 4,25 Mio € für Verbraucherinformation, Rechtsberatung, Vergleichstests, Marktuntersuchungen und wissenschaftliche Tätigkeiten;

2. 0,75 Mio € für Rechtsdurchsetzung und Rechtsfortbildung.

(2) Quartalsweise Vorschusszahlungen sind zulässig.

(3) Der Bund kann dem VKI zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn

1. sie der Finanzierung von Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Verbraucher dienen, die aufgrund außergewöhnlicher Umstände notwendig werden, und

2. ein erhebliches öffentliches Interesse an diesen Maßnahmen besteht.

(4) Über die Mittel gemäß den Abs. 1 und 3 sind Verträge zu schließen, die auch geeignete Regelungen für den Nachweis und die Kontrolle der zweckentsprechenden und sparsamen Verwendung der Mittel enthalten. Die Verträge haben die Erfüllung des Vereinszwecks zu ermöglichen, dürfen nicht in Widerspruch zu den Statuten des Vereins stehen und dürfen keinen Einfluss auf die Auswahl der Gegenstände der Vereinstätigkeit nehmen.

(5) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat dem Ausschuss für Konsumentenschutz des Nationalrats jährlich jeweils bis zum 31. August einen Bericht über die Verwendung der Mittel durch den VKI und die gemäß Abs. 4 durchgeführte Kontrolle vorzulegen.

. Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut, hinsichtlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 202/2021 · Stammfassungkundgemacht am 13.12.2021

Fassungen ab: 01.01.2022

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

Budgetbegleitgesetz 2022

BGBl. I Nr. 202/2021