Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Streitbeilegung

Jede Meinungsverschiedenheit oder Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens wird durch Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien gütlich geregelt werden.