Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Amtshandlungen, Eingaben, Protokolle, Abschriften, amtliche Ausfertigungen und Zeugnisse, die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, unterliegen weder den Stempel- und Rechtsgebühren noch den Gerichtsgebühren.