Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berichtswesen

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Lenkungsausschusses ein Berichtswesen zu etablieren.

(2) Das Berichtswesen hat über den aktuellen Planungs- und Baufortschritt sowie über die Kostenentwicklung und die entsprechende Gesamtsicht zu informieren. Zu diesem Zweck hat das Berichtswesen folgende Berichte und Dokumente (in den angegebenen Intervallen) zu umfassen:

1. Monatsweise Zusammenstellung der Ausgaben (halbjährlich),

2. Bericht über den Baufortschritt inkl. der abgeschlossenen Bauabschnitte und Plan-Ist-Vergleich (halbjährlich),

3. Plan-Ist-Vergleich für das erste Halbjahr (halbjährlich),

4. Rechnungsabschluss für das abgelaufene Wirtschaftsjahr inkl. Ergänzungen (jährlich),

5. Vorschau-Bericht zur Grobplanung inkl. Ergänzungen (halbjährlich),

6. Vorschau-Bericht zur Feinplanung (halbjährlich) sowie

7. etwaige Sonderberichte.

(3) Der Lenkungsausschuss kann eine Ausweitung oder Reduktion des Berichtswesens oder eine Änderung der in Abs. 2 festgelegten Intervalle beschließen.