Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

(1) Die Geltung der Vereinbarung gemäß über Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien, an welchen der Bund und das Land Wien interessiert sind, BGBl. Nr. 18/1980 und LGBl. für Wien Nr. 21/1979, bleibt von der Umsetzung dieser Vereinbarung unberührt.

(2) Da die in angeführten Bauvorhaben nunmehr mit dieser Vereinbarung geregelt werden, sind frühere Vereinbarungen dazu, die auf Basis der Vereinbarung BGBl. Nr. 18/1980 und LGBl. für Wien Nr. 21/1979 geschlossen wurden, nicht mehr anzuwenden.