. entfällt; LGBl. für Wien Nr. 47/2018 vom 21.9.2018
Beachte: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juni 2018, Zlen. G 29/2018-14, G 108/2018-10, das Wort „zwei“ sowie die Wortfolge „von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien ernannt, eines auf Grund freier Entscheidung der Präsidentin bzw. des Präsidenten, eines auf Grund eines bindenden Vorschlages des Dienststellenausschusses des Verwaltungsgerichtes Wien. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) wird“ in , und 5 zur Gänze sowie den ersten Satz des des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl. für Wien Nr. 83/2012, als verfassungswidrig aufgehoben. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
LGBl. für Wien Nr. 46 vom 21.9.2018
