1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
. Diese Verordnung dient der Prävention des Eintrages von Vogelseuchen in Betriebe sowie der Überwachung von Vogelseuchen in Österreich.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
. Diese Verordnung dient der Prävention des Eintrages von Vogelseuchen in Betriebe sowie der Überwachung von Vogelseuchen in Österreich.