Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufbau der Grundausbildung

. (1) Die Grundausbildung besteht

1. aus einer theoretischen Ausbildung sowie

2. aus einer praktischen Verwendung.

(2) Für die Bediensteten der folgenden Entlohnungs-/Verwendungsgruppen werden jeweils einheitliche Ausbildungsmodule festgelegt:

1. Entlohnungs-/Verwendungsgruppe v1/A 1;

2. Entlohnungs-/Verwendungsgruppe v2/A 2;

3. Entlohnungs-/Verwendungsgruppe v3/A 3;

4. Entlohnungs-/Verwendungsgruppe v4/A 4 und A 5.