Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufbewahrung

. Für die Aufbewahrung elektronisch geführter Akten und der dafür angelegten Verzeichnisse sowie der für deren Lesbarkeit einschließlich der Suche gem. erforderlichen Daten und Programme gelten die Vorschriften des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999.