Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Oktober 1988, , , dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 12. Dezember 1988, ausgesprochen, daß die Worte „ , in der Landeshauptstadt Graz jedoch von 13.00 bis 15.00 Uhr“ in § 2 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 20. September 1978 über den Ladenschluß an Werktagen (Steiermärkische Ladenschlußverordnung), LGBl. für Steiermark Nr. 40/1978, gesetzwidrig waren.