Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Oktober 1988, G 107/88-11, V 35/88-11, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 12. Dezember 1988, ausgesprochen, daß die Worte „ , in der Landeshauptstadt Graz jedoch von 13.00 bis 15.00 Uhr“ in § 2 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 20. September 1978 über den Ladenschluß an Werktagen (Steiermärkische Ladenschlußverordnung), LGBl. für Steiermark Nr. 40/1978, gesetzwidrig waren.
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 25/1989
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 25/1989 · Stammfassung
Fassungen ab: 14.01.1989
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 25/1989 ↗
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
