Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Juni 2013, G 3-9/2013-15, , dem Bundeskanzler zugestellt am 25. Juli 2013, zu Recht erkannt:

„I. Die Wortfolge “, wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des § 227 Abs. 4 entrichtet wird“ in § 607 Abs. 12 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl. Nr. 189, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, war bis einschließlich 1. Juli 2011 verfassungswidrig.

II. Die als verfassungswidrig erkannte Wortfolge ist auch im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr anzuwenden.“