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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 166/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Juni 2013, G 3-9/2013-15, , dem Bundeskanzler zugestellt am 25. Juli 2013, zu Recht erkannt:

„I. Die Wortfolge “, wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des § 227 Abs. 4 entrichtet wird“ in § 607 Abs. 12 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl. Nr. 189, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, war bis einschließlich 1. Juli 2011 verfassungswidrig.

II. Die als verfassungswidrig erkannte Wortfolge ist auch im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr anzuwenden.“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 166/2013 · Stammfassungkundgemacht am 02.08.2013

Fassungen ab: 03.08.2013

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in § 607 Abs. 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 verfassungswidrig war

BGBl. I Nr. 166/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.