Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Dezember 1992, , , , , dem Bundeskanzler zugestellt am 21. Dezember 1992, ausgesprochen, daß die Wortfolge „nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte“ in § 253b Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Art. I Z 7 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 157, bis zum Ablauf des 30. November 1991 verfassungswidrig war.

Diese Wortfolge in , in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991, ist auch auf jene Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die den beim Verfassungsgerichtshof zu und zu anhängigen Rechtssachen zugrundeliegen.