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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 46/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Dezember 1992, , , , , dem Bundeskanzler zugestellt am 21. Dezember 1992, ausgesprochen, daß die Wortfolge „nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte“ in § 253b Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Art. I Z 7 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 157, bis zum Ablauf des 30. November 1991 verfassungswidrig war.

Diese Wortfolge in , in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991, ist auch auf jene Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die den beim Verfassungsgerichtshof zu und zu anhängigen Rechtssachen zugrundeliegen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 46/1993 · Stammfassung

Fassungen ab: 20.01.1993

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 46/1993

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