Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. Juni 1994, und , dem Bundeskanzler zugestellt am 28. Juli 1994, ausgesprochen, daß die Wortfolge „nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte“ in § 131 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung der 15. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 750/1988, verfassungswidrig war.