Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. Juni 1994, G 33/93-9 und G 34/93-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 28. Juli 1994, ausgesprochen, daß die Wortfolge „nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte“ in § 131 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung der 15. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 750/1988, verfassungswidrig war.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 687/1994
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 687/1994 · Stammfassung
Fassungen ab: 27.08.1994
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 687/1994 ↗
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