Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, , , dem Bundeskanzler zugestellt am 27. Oktober 2006, zu Recht erkannt:

„Die Wortfolge „Liefer- und Dienstleistungsaufträge .....1 600 €“ in der letzten Zeile des § 1 der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, BGBl. II Nr. 324/2002, war gesetzwidrig.“