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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 433/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 und § 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, , , dem Bundeskanzler zugestellt am 27. Oktober 2006, zu Recht erkannt:

„Die Wortfolge „Liefer- und Dienstleistungsaufträge .....1 600 €“ in der letzten Zeile des § 1 der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, BGBl. II Nr. 324/2002, war gesetzwidrig.“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 433/2006 · Stammfassungkundgemacht am 15.11.2006

Fassungen ab: 16.11.2006

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in der letzten Zeile des § 1 der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes gesetzwidrig war

BGBl. II Nr. 433/2006

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.