Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. März 1991, , , ausgesprochen, daß in § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 10. Juli 1973 betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung), BGBl. Nr. 352, der Ausdruck „Stiefeltern,“ und in § 2 Abs. 2 dieser Verordnung der Ausdruck Stiefeltern“ im Klammerausdruck gesetzwidrig war.